14 IN 101/17: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Amato Pflasterbau GmbH, Waldstraße 26,
65626 Birlenbach (AG Montabaur, HRB 21956), vertr. d.: Giuseppe Amato,
Waldstraße 26, 65626 Birlenbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und
Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marcel Gast festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Montabaur eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 beantragte
der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 251.609,20 EUR.
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur –
Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts-
u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur –
Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts-
u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 25.10.2022