7a IN 91/08: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der AIW
Anstrich-Innenausbau-Wärmedämmputze GmbH, Radbüschstr. 26, 54552 Mehren (AG
Wittlich, HRB 11236), vertr. d.: 1. Arnold Wolff, Radbüschstr. 26, 54552
Mehren, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Manfred Kürsch festgesetzt worden. Gemäß
§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

um 50 % erhöht zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 
 

 

 

EUR

abzüglich Vorschuss

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 27.07.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
 
I.    
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 65.580,68 EUR.
 
II. 
 
 
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse
ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von  EUR.
 
III. 
 
 
Nach dem glaubhaften Sachvortrag des Insolvenzverwalters
bzw. aus der geprüften Schlussrechnung ergibt sich, dass der Regelsatz gem. § 3
InsVV um 50 %5 zu erhöhen ist.
 
IV. 
 
 
Die geltend gemachten
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von
 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich,
Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 oder dem Landgericht
Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektroisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: safe-sp1-1476777835227-016310123 einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich,
Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Wittlich, 07.10.2022

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