Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 28/10  
Über das Vermögen
 

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 69238 eingetragenen Agentur Altenberger – Gesellschaft für Telemarketing und Customer Services mbH, Fuhlentwiete 10, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Björn Altenberger und Marco Vahabzadeh
 
Geschäftszweig: Dienstleistungen auf dem Gebiet des Telefonmarketing
 
 
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
 

Das Insolvenzverfahren wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 30.04.2010, um 14:33 Uhr eröffnet.
 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.
 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.06.2010 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 
Freitag, 02.07.2010, 11:50 Uhr,
 
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
 

die Person des Insolvenzverwalters,
 
die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
 
gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
 
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
 
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
 
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
 
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
 
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
 
 
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
 

67a IN 28/10
Amtsgericht Hamburg, 30.04.2010
 
 
Hinweis:
Der Beschluss wurde ursprünglich am 03.05.2010 um 22:39 Uhr veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung musste aus technischen Gründen gelöscht und neu in das Insolvenzportal eingestellt werden. 
67a IN 28/10
Amtsgericht Hamburg, 01.11.2022

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