Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 28/10  
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 
 
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 69238 eingetragenen Agentur Altenberger – Gesellschaft für Telemarketing und Customer Services mbH, Fuhlentwiete 10, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Björn Altenberger und Marco Vahabzadeh
 

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sondernsolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B411 eingesehen werden.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
 
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
 
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg oder dem Landgericht Hamburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein.
 
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
 
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
 
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
 
67a IN 28/10
Amtsgericht Hamburg, 12.10.2015
 
Hinweis:
Der Beschluss wurde ursprünglich am 13.10.2015 um 16:01 Uhr veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung musste aus technischen Gründen gelöscht und neu in das Insolvenzportal eingestellt werden. 
67a IN 28/10
Amtsgericht Hamburg, 01.11.2022

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