3 IN 176/13: In dem Insolvenzverfahren Accutec GmbH
innovative Gebäudereinigung, Grabenstraße 23, 35582 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB
2111), vertr. d.: 1. Andreas Scholz, Altwies 10a, 35580 Wetzlar, (Geschäftsführer),
wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des
Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt.
1.
XXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2.
XXX Euro um 85 % erhöht zuzüglich
3.
XXX Euro Sondervergütung gemäß § 1 Abs. II Nr. 1 InsVV
4.
XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
5.
XXX Euro Auslagen zuzüglich
6.
XXX Euro Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. II InsVV
7.
XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
8.
XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko,
Postfach 74 01 25, 60570 Frankfurt am Main, Tel.: 069/273156120, Fax:
069/2731561215, Internet: www.danko-insolvenzverwaltung.de wird gestattet,
diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Bereits erhaltene Vorschüsse sind auf die Vergütung
anzurechnen.
Der weitergehende Antrag des
Insolvenzverwalters zur Festsetzung der Auslagen wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer
Teilungsmasse in Höhe von 1.482.499,13 Euro ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV berechnet sich hieraus eine Vergütung in
Höhe von XXX Euro.
Die Erhöhung der Regelvergütung um 85 % ist dadurch
geboten, dass
·
der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat (vgl.
Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 4. Auflage, § 3 Rn 78).
·
die Verhandlungen des Verwalters im Rahmen der übertragenden Sanierung
aufwändig waren (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 4.
Auflage, § 3 Rn 78).
·
Arbeitnehmerangelegenheiten zu klären waren.
· Eine
Vielzahl von Gläubigern hier 131 Forderungen angemeldet haben.
Auf die zutreffende Begründung
der Zuschläge im Antrag des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.
Die Erhöhung hält auch der
Gesamtschau der Tätigkeiten im Insolvenzverfahren stand.
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter gemäß § 8
InsO das Zustellungswesen übertragen.
Die Kosten für diese Zustellungen bei dem Insolvenzverwalter
fallen nicht unter die Auslagenpauschale des § 8 InsVV, sondern sie sind nach §
4 II InsVV in Höhe der sächlichen Auslagen und des personellen Mehraufwandes
gesondert zu vergüten. Ein Aufwand pro Zustellung von 3,00 Euro für die
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und von 2,50 Euro für die übrigen
Zustellungen ist ersatzfähig.
Soweit der Insolvenzverwalter beantragt hat die Auslagen
gemäß § 8 InsVV aus der um die Sondervergütung gemäß § 1 Abs. II Nr. 1 InsVV
erhöhte Berechnungsmasse zu berechnen, konnte dem Antrag nicht gefolgt werden.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.7.2021 – IX ZB 85/19
klargestellt, dass der Insolvenzverwalter als absolute oberste Grenze die
Hälfte der Feststellungskosten bei Berücksichtigung des § 1 Abs. II Nr. 1 InsVV
erhalten kann (siehe auch Dr. Knapp NZI S. 206 ff. /2022 “ I Einleitung“).
Diese Sondervergütung hat der Verwalter beantragt und zugesprochen bekommen.
Er
hat somit die absolute Obergrenze ausgeschöpft.
Sollte
wie beantragt nun die Berechnungsmasse um diesen Betrag (Sondervergütung)
erhöht werden, erhöhen sich die Auslagen und die absolute Obergrenze würde
überschritten.
Der
weitergehende Antrag war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese
Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann
sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von
einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die
sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578
Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar,
Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw.
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 31.10.2022
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